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Wyse hat geschrieben: ↑Do 24. Nov 2022, 11:48
Jetzt bitte nicht falsch verstehen, ich finde das ganz toll, dass die das nicht berechnet haben aber dafür können die echt eine auf`s Dach bekommen.
Bin ich mir nicht sicher. Es gab immer schon die Ausnahme, dass die notdienstgebühr entfällt, wenn zb Samstag, Sonntags oder am Abend (eben zu üblichen notdienstzeiten) eine Sprechstunde angeboten wird und man eben zu diesen zeiten die praxis aufsucht.
In der neuen GOT ist die Erhebung der Gebühr m.w. aufgeweicht.
Gebühren für tierärztlichen Notdienst
(1) Für Leistungen, die bei Nacht, am Wochenende oder an einem Feiertag
im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich
die einfachen Gebührensätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 auf das Zweifache
und nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 bis auf das Vierfache. In den
Fällen des Satzes 1 steht der Tierärztin oder dem Tierarzt daneben und
abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Notdienstgebühr in Höhe von
50 Euro zu.
(2) Die Notdienstgebühr darf in der gleichen Angelegenheit nur einmal
erhoben werden, auch wenn mehrere Tiere eines Tierhalters im Rahmen
des Notdienstes tierärztlich versorgt werden müssen.
(3) Von der Erhebung der Notdienstgebühr kann im begründeten Einzelfall
abgesehen werden.